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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22 |
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- BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22
So liegt es hier, denn die Blockade der Straße war nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, NJW 2002, 1031, 1032).Eine solche Bewertung verbietet sich, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 60).
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22
Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand, wobei das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Aktion zu bestimmen ist (OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 1 (8) Ss 510/13 -, Rn. 10, juris) Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfährt deshalb dann eine Grenze, sobald Behinderungen und Zwangswirkungen nicht nur als sozial-adäquate Nebenfolge mit der Demonstration verbunden sind und die Behinderung Dritter als Nebenfolge in Kauf genommen wird, sondern beabsichtigt wird, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, 1 BvR 713/83, Rn. 89, juris). - BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95
Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau …
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22
Durch die Fahrzeuge in der ersten Reihe wird jedoch ein tatsächliches - den Angeklagten zurechenbares - physisches Hindernis für alle Fahrzeuge ab der zweiten Reihe geschaffen, die die Fahrt nicht wie geplant fortsetzen können (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95 -, BGHSt 41, 182-187).
- BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20
Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte …
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22
Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347 Rn. 9). - BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch …
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22
Die Berücksichtigung von Fernzielen im Rahmen der Abwägung ist dabei nicht zulässig (ausführlich hierzu BGH, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 1 StR 5/88 -, BGHSt 35, 270-283). - OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Zeitspanne von mehreren Stunden zwischen …
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22
Ein materielles Zwangsmittel liegt hier jedoch nicht vor, da ein physisch wirkendes Hindernis zur Verhinderung einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung gerade nicht errichtet worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 Ss 9/15, NStZ 2016, 353 Rn. 19). - OLG Celle, 29.07.2022 - 2 Ss 91/22
Klimawandel; Rechtfertigung; Notstand; ziviler Ungehorsam; Strafrecht; …
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22
Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass der Klimawandel nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abwendbar ist (OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 2 Ss 91/22, NStZ 2023, 113 Rn. 7). - OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 (8) Ss 510/13
Nötigung durch friedliche Blockadeaktion: Anforderungen an die …
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.01.2023 - 3 Cs 244 Js 98266/22
Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand, wobei das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Aktion zu bestimmen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 1 (8) Ss 510/13 -, Rn. 10, juris) Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfährt deshalb dann eine Grenze, sobald Behinderungen und Zwangswirkungen nicht nur als sozial-adäquate Nebenfolge mit der Demonstration verbunden sind und die Behinderung Dritter als Nebenfolge in Kauf genommen wird, sondern beabsichtigt wird, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BVerfG…, Urteil vom 11. November 1986, 1 BvR 713/83, Rn. 89, juris).